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Schuldenfrei mit der Verbraucherinsolvenz

Die deutsche Wirtschaft bereitet sich auf das Weihnachtsgeschäft vor – und die Umfragen zeigen, sind die deutschen Konsumenten durchaus bereit, dieses Jahr für Präsente etwas tiefer in die Tasche zu greifen. Global gesehen klingen die Wirtschafts-Nachrichten allerdings nicht so positiv: Niemals nach dem 2. Weltkrieg seien die Schulden der einzelnen Staaten so hoch gewesen wie heute, meldet etwa der Tagesspiegel. Und auch Privathaushalte decken ihre Kosten heute vermehrt auf Pump.

Verbraucherinsolvenz als Ausweg aus den Schulden

Für viele Verbraucher erscheint nur noch die Privatinsolvenz als Ausweg aus der Schuldenfalle. Aktuell dauert das Verfahren in Deutschland sechs Jahre – dann können Schuldner, die in diesem Zeitraum abbezahlt haben und keine neuen Schulden aufgenommen haben, die Restschuldbefreiung in Anspruch nehmen. Sie sind dann wieder schuldenfrei, unabhängig davon, ob sie während des Insolvenzverfahrens alle Verbindlichkeiten decken konnten oder nicht. Geht es nach Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner (CSU), wird diese sogenannte Wohlverhaltensphase in Zukunft auf drei Jahre verkürzt.

Während der Wohlverhaltensphase steht das Vermögen und das Einkommen des Schuldners unter der Verwaltung eines Insolvenzverwalters. Er muss dafür sorgen, dass die Gläubiger zumindest einen Teil ihres Geldes zurückerhalten. Alles darf jedoch nicht gepfändet werden: Die Pfändungstabelle regelt, wie viel Geld der Schuldner von seinem monatlichen Einkommen behalten darf. Alle zwei Jahre wird die Tabelle aktualisiert und angepasst. Hat ein Schuldner mehrere Jobs, werden die Einnahmen zusammengezählt. Unter anderem Erziehungsgelder, Studienbeihilfen, Aufwandsentschädigungen und Gefahrenzulagen sind allerdings pfändungsfrei.

Der Nullplan in der Verbraucherinsolvenz

Von Schulden betroffen sind nun in erster Linie Geringverdiener und Erwerbslose. Ihr Einkommen liegt meist deutlich unter dem Pfändungsfreibetrag – und auch Vermögen ist meist nicht zu holen. Es bleibt daher bei einem sogenannten Nullplan. Der Schuldner kann in diesem Fall keine Beiträge leisten, um seine Schulden zu bereinigen. Während der Wohlverhaltensphase ist er in der Pflicht, keine neuen Schulden aufzunehmen. Die Gläubiger müssen in dieser Situation auf ihr Geld verzichten. In der Regel lehnen die Gläubiger den Nullplan im ersten Schritt der Insolvenz ab; es kommt zwangsläufig zum gerichtlichen Verfahren, für das dem Schuldner neue Kosten entstehen. Wird ein Nullplan beschlossen, werden diese dem Schuldner jedoch gestundet, damit er die Chance auf eine Restschuldbefreiung hat.

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