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Private Insolvenz / Privatkonkurs

Ist ein Unternehmen zahlungsunfähig, meldet es Insolvenz an. Auch für Privatpersonen besteht die Möglichkeit, nach Ablauf eines sechsjährigen Privatinsolvenzverfahrens schuldenfrei zu sein. Der Privatkonkurs heißt offiziell Verbraucherinsolvenz und kann von jeder verschuldeten Privatperson und von ehemaligen Selbstständigen und Freiberuflern mit weniger als 20 Gläubigern beantragt werden. Rechtsgrundlage ist die Insolvenzordnung (InsO), die 1999 das alte Konkursrecht abgelöst hat.

Einkommensverwaltung durch den Treuhänder

In den Jahren der so genannten Wohlverhaltensphase stehen Ihr Vermögen und Ihre Einnahmen unter der Kontrolle eines Treuhänders, des Insolvenzverwalters. Er teilt die Vermögenswerte zu gleichen Teilen auf die Gläubiger auf führt den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens an diese ab. Zur so genannten Insolvenzmasse gehören auch Wertgegenstände wie das Auto – eine Ausnahme besteht allerdings, wenn Sie Ihren Wagen für die Berufsausübung unbedingt brauchen. Ihnen bleibt der nichtpfändbare Anteil ihres Gehalts. Die Pfändungsfreigrenze liegt bei ca. 6 Prozent und richtet sich nach der aktuellen amtlichen Pfändungstabelle.

Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase winkt die Restschuldbefreiung: Unabhängig davon, ob nach der Privatinsolvenz alle Schulden getilgt werden konnten, wird Ihnen Ihre Restschuld erlassen. Aus dem Privatkonkurs kommen Sie also vollkommen schuldenfrei.

Die Dauer der Wohlverhaltensperiode beträgt derzeit noch sechs Jahre. Der Bundestag hat allerdings 2013 eine Verkürzung auf drei Jahre beschlossen, um Verbrauchern einen noch schnelleren Weg aus den Schulden zu ermöglichen. Kann zumindest ein Teil der Schulden beglichen werden, können Schuldner nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag der Insolvenzeröffnung die Restschuldbefreiung beantragen. Das Gesetz soll voraussichtlich am 1. Juli 2014 in Kraft treten. Voraussetzung für die Verkürzung ist, dass Schuldner mindestens 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten innerhalb des Insolvenzverfahrens decken können.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Die Privatinsolvenz gliedert sich in drei Schritte: Zunächst versuchen Sie sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen und reichen einen Schuldenbereinigungsplan ein. Scheitert dieser Versuch, kommt es zum gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren, das Gericht legt einen neuen Plan vor. Wenn nur ein Gläubiger auch diesen Plan ablehnt, startet das Privatinsolvenzverfahren.

Tipps zur Privatinsolvenz

Bei einem Privatinsolvenzverfahren gibt es einige Punkte zu beachten:

  • Füllen Sie den Antrag zur Verbraucherinsolvenz sorgfältig und wahrheitsgemäß aus. Listen Sie Ihre Gläubiger vollständig auf.
  • Wenden Sie sich an eine Schuldnerberatung oder eine Anwalt, um Unterstützung beim Insolvenzverfahren zu bekommen. Können Sie aus eigenen Mitteln keinen Rechtsbeistand bezahlen, steht Ihnen Beratungsbeihilfe zu.
  • Gehen Sie sorgfältig mit Ihrer Post um. Lesen Sie alle Rechnungen und Mahnungen und bewahren diese auf. Das ist vor allem für die Erstellung der Gläubigerliste von Bedeutung.
  • Eröffnen Sie ein neues Konto. Das schützt Sie zum einen vor einer Kontopfändung durch die Gläubiger, bevor das Insolvenzverfahren beginnt, zum anderen vor einer Schließung des Kontos durch die Bank.
  • Pfändet ein Gläubiger dennoch Ihr Konto, beantragen Sie sofort eine Freigabe beim zuständigen Amtsgericht. Sie haben Anspruch auf die Pfändungsfreibeträge.