Geht eine Ehe in die Brüche, ist der Ehepartner mit dem höheren Einkommen in aller Regel zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts hängt vom Einkommen ab, als Empfehlung zur Festlegung der Unterhaltszahlungen gilt die Düsseldorfer Tabelle. Hat der unterhaltspflichtige Partner Schulden, können sich diese jedoch auf die Unterhaltsberechnung auswirken und die zu zahlende Summe senken. Man spricht von berücksichtigungsfähigen Schulden. Was sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung?
Berücksichtigungsfähige Schulden
Die Frage „Was sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung“ lässt sich nicht vollkommen pauschal beantworten. Anhand verschiedener Gerichtsurteile aus der Vergangenheit lassen sich jedoch Kriterien identifizieren, anhand derer berücksichtigungsfähige Zahlungsverpflichtungen festgemacht werden können.
- Konsumkredite sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung, wenn diese zum sofortigen Konsum oder zur Finanzierung einer Immobilie bestimmt sind, nicht zum Vermögensaufbau. Voraussetzung: Die Kredite wurden vor der Trennung gemeinsam oder von einem Partner mit Einverständnis des anderen aufgenommen.
- Aufwendungen für den Beruf: 5 Prozent des Nettogehalts werden als berücksichtigungsfähige Schulden anerkannt. Dazu gehören beispielsweise Kosten für den PKW oder Computer, sofern diese für die Ausübung des Berufs notwendig sind.
- Zahlungen zur Altersvorsorge: 24 Prozent des Bruttogehalts können von der Unterhaltspflicht abgezogen werden, wenn es sich um eine private Altersvorsorge mit Vermögensaufbau oder eine Immobilie zur Eigennutzung handelt.
- Steuerzahlungen.
Besonderheiten beim Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt sind für berücksichtigungsfähige Schulden zur Unterhaltsberechnung noch einige Besonderheiten zu beachten: Die Kreditverpflichtungen und der Kindesunterhalt müssen in eine optimale Balance gebracht werden. Maßgebend für die Abzugsfähigkeit von Schulden ist hier nicht, ob die Schulden vor oder nach der Trennung gemacht wurden. Ein Immobilienkredit wird beispielsweise dann als abzugsfähig berücksichtigt, wenn nach dem Abzug noch der Mindesunterhalt pro Kind laut Düsseldorfer Tabelle gewährleistet werden kann. Voll abzugsfähig sind zudem Kredite, denen der Ehepartner bereits vor der Trennung zugestimmt hat. Schwierig wird der Abzug allerdings bei Krediten, die der unterhaltspflichtige Elternteil nach der Trennung aufnimmt, obwohl er von seiner Unterhaltspflicht weiß.
Oft ist individuelle Gerichtsentscheidung nötig
Bei der Frage „Was sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Unterhaltsberechnung“ ist also immer zu berücksichtigen, wann und mit welchem Zweck die Schulden aufgenommen worden sind. Abzugsfähig sind bei Konsumkrediten, welche die Ex-Partner einvernehmlich aufgenommen haben, sowohl die Tilgungsrate als auch die Kreditzinsen. Das gilt selbstverständlich nur, wenn die Kreditraten auch tatsächlich gezahlt werden.
Bei Krediten zur Immobilienfinanzierung darf der zurückzahlende Partner ab rechtskräftiger Scheidung nur doch die Zinszahlungen einkommensmindernd berücksichtigen. Die Tilgungsraten dienen dem Vermögensaufbau und zählen daher nicht zu den berücksichtigungsfähigen Schulden. Sind jedoch beide Ehepartner Eigentümer der Immobilie, können die Tilgungsraten noch einkommensmindernd berücksichtigt werden, da sie das Vermögen beider Partner mehren.
In vielen Fällen muss das Gericht die Frage „Was sind berücksichtigungsfähige Schulden bei der Einkommensberechnung“ individuell klären.