Kostenlose Kreditberechnung

Wir vergleichen völlig kostenlos verschiedene Kreditanbieter.

Hier klicken und kostenlos einen Kredit berechnen lassen

 

Unterhaltstabelle

Eine Trennung oder Scheidung ist nicht nur ein emotional schwerer Schlag für die Familie, sondern hat auch finanzielle Auswirkungen. Einer der beiden Partner muss nach der Trennung in der Regel Unterhalt für die Kinder zahlen. Wie hoch die Unterhaltsleistungen ausfallen, legt die Unterhaltstabelle fest, die auch als Düsseldorfer Tabelle bezeichnet wird. Unterhaltsverpflichtet ist in der Regel der Partner, bei dem die Kinder nicht leben. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom monatlichen Nettoeinkommen und vom Alter der Kinder. Die Unterhaltstabelle wurde erstmals 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf festgelegt, weswegen sie auch als Düsseldorfer Tabelle bekannt ist. Die letzte Anpassung gab es zum 01.08.2015. Das Besondere an der Unterhaltstabelle: Sie hat keine Gesetzeskraft, Gerichte müssen sich daher nicht zwingend an sie halten. Sie wird aber als allgemeine Richtlinie zur Festlegung des Unterhalts anerkannt.

Die Düsseldorfer Tabelle

Nettoeinkommen (des
Barunterhaltspflichtigen)
Altersstufen in Jahren Prozent-
satz
Bedarfs-
kontrollbetrag
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
bis 1.500 € bis 1.500 € 328 € 376 € 440 € 504 € 100 % 880/1080 €
1.501 € 1.900 € 345 € 395 € 462 € 530 € 105 % 1.180 €
1.901 € 2.300 € 361 € 414 € 484 € 555 € 110 % 1.280 €
2.301 € 2.700 € 378 € 433 € 506 € 580 € 115 % 1.380 €
2.701 € 3.100 € 420 € 482 € 564 € 646 € 120 % 1.480 €
3.101 € 3.500 € 420 € 482 € 564 € 646 € 128 % 1.580 €
3.501 € 3.900 € 447 € 512 € 599 € 686 € 136 % 1.680 €
3.901 € 4.300 € 473 € 542 € 634 € 724 € 144 % 1.780 €
4.301 € 4.700 € 499 € 572 € 669 € 767 € 152 % 1.880 €
4.701 € 5.100 € 525 € 602 € 704 € 807 € 160 % 1.980 €

Bei Einkommen über 5.100 Euro wird je nach Einzelfall entschieden.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, Stand 01.08.2015

Düsseldorfer Tabelle herunterladen

Die aktuelle Unterhaltstabelle

Die aktuelle Unterhaltstabelle ist voraussichtlich gültig bis zum 31. Dezember 2014. Im Vergleich zu den Vorjahren sieht die Düsseldorfer Tabelle vom 1. Januar 2013 einen höheren Bedarfskontrollbetrag vor. Dieser Betrag soll eine gleichmäßige Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten Personen sicherstellen. Er ist nicht gleichbedeutend mit dem Selbstbehalt. Um den Unterhalt festzulegen, muss dem Gericht das Einkommen beider Elternteile bekannt sein. Zur Unterhaltsberechnung wird dabei nicht das Nettoeinkommen herangezogen, ausschlaggebend sind vielmehr die Bruttoeinkünfte zuzüglich aller Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden, Renten und Sozialleistungen sowie Steuerrückzahlungen. Nicht zum unterhaltsrelevantem Einkommen zählen dagegen Einkünfte aus Hartz IV, Kindergeld und Pflegegeld, das direkt an den Pflegefall gezahlt wird.

Unterhaltspflichtig sind Elternteile im Allgemeinen für Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Studium oder Ausbildung, auch darüber hinaus. Der Selbstbehalt bei Elternteilen minderjähriger Kinder liegt bei 1.000 Euro, für nicht Erwerbstätige bei 800 Euro. Bei Elternteilen volljähriger Kinder liegt der Selbstbehalt bei 1.200 Euro monatlich.

Der in der Unterhaltstabelle festgelegte Betrag gibt nicht den tatsächlichen Zahlbetrag wieder. Der zum Unterhalt verpflichtete Elternteil darf diesen bei minderjährigen Kindern jeweils um die Hälfte des Kindergeldbetrags kürzen. Diese Regelung basiert auf § 1612 b BGB und geht davon aus, dass das Kindergeld beiden Elternteilen zusteht. Bei volljährigen, unterhaltspflichtigen Kindern darf der Betrag laut Unterhaltstabelle um den gesamten Kindergeldbetrag gekürzt werden.

Unterhaltspflicht

Wer ist nun überhaupt dazu verpflichtet, Unterhalt zu zahlen? Der Gesetzgeber geht bei der Berechnung der Unterhaltstabelle davon aus, dass das Elternteil, bei dem das Kind lebt, seiner Betreuungspflicht durch Versorgung des Kindes nachkommt. In der Regel liegt daher die Pflicht für den Barunterhalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, unabhängig vom Einkommen. Von dieser Regel gibt es allerdings zwei Ausnahmen:

  • Das Elternteil, bei dem das oder die Kinder leben, verdient mehr als doppelt soviel wie das andere Elternteil;

  • Das Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, verdient so wenig, das ihm bei Unterhaltszahlungen weniger als 1.100 Euro im Monat blieben

In diesen Fällen müssen sowohl Mutter als auch Vater zum Barunterhalt beitragen. Herangezogen wird dazu wieder das monatliche unterhaltsrelevante Einkommen, abzüglich der Kosten für die Kindesbetreuung. Werden die Kinder volljährig, sind ebenfalls beide Eltern unterhaltspflichtig.