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Verbraucherinsolvenz

Wie für Unternehmen besteht auch für private Schuldner die Möglichkeit, mittels eines Insolvenzverfahrens aus den Schulden zu kommen. Aber viele Verschuldete scheuen sich, ein Verbraucherinsolvenzverfahren zu beantragen – gestehen Sie damit sich und anderen doch ein, „pleite“ zu sein. Dabei kann die Verbraucherinsolvenz Ihnen helfen, nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode schuldenfrei zu sein. Lesen Sie in hier, wie ein Verbraucherinsolvenzverfahren Ihnen helfen kann.

Voraussetzungen für die Verbraucherinsolvenz

schulden-bremse-verbraucherinsolvenzRechtsgrundlage für die Verbraucher- oder Privatinsolvenz ist die Insolvenzordnung (InsO). Eine Verbraucherinsolvenz können Privatpersonen beantragen. Selbstständigen oder Freiberuflern steht die Privatinsolvenz nur offen, wenn die Selbstständigkeit bereits aufgegeben wurde und die finanziellen Verhältnisse überschaubar sind, also nicht mehr als 20 Gläubiger Forderungen anmelden. Bestehen Forderung von Seiten Ihres Arbeitgebers, können Sie keine Verbraucherinsolvenz beantragen. Zudem wird dem Antrag auf Verbraucherinsolvenz nur stattgeben, wenn die Kosten des Verfahrens vom Schuldner gedeckt werden können. Hat ein Gläubiger besonderes Interesse am Verfahren, kann er die Eröffnung durch einen sogenannten Massekostenvorschuss beschleunigen, streckt also die Verfahrenskosten vor.

Ablauf des Insolvenzverfahrens für Verbraucher

Im Vergleich zum betrieblichen Insolvenzverfahren ist das Verbraucherinsolvenzverfahren vereinfacht. Es besteht aus drei Stufen:

  1. Versuch der außergerichtlichen Einigung: Der Schuldner legt den Gläubigern einen Plan zur Schuldenbereinigung vor und versucht so, eine Einigung zu erzielen. Lehnen die Gläubiger den Plan ab, folgt der 2. Schritt:
  2. Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren: Der gescheiterte Versuch der außergerichtlichen Einigung muss von einem Anwalt oder einem Schuldnerberater beglaubigt werden. Das Gericht legt einen neuen Schuldenbereinigungsplan vor. Lehnt auch nur ein Gläubiger auch diesen ab, geht es zum 3. Schritt:
  3. Vereinfachtes Insolvenzverfahren mit anschließender Wohlverhaltensphase zur Restschuldbefreiung.

Wie bei der betrieblichen Insolvenz werden die Kosten für das Verbraucherinsolvenz-Verfahren vom Schuldner getragen. Ein vom Gericht eingesetzter Insolvenzverwalter wird die verbleibenden Vermögenswerte zusammenstellen, welche die so genannte Insolvenzmasse bilden. Dazu gehören auch Ihr Auto, Steuerrückzahlungen, Sparbücher oder die Lebensversicherung. Dieses Vermögen verteilt der Insolvenzverwalter zu gleichen Teilen auf die Gläubiger. Benötigen Sie Ihr Auto, um damit z.B. zur Arbeit zu kommen, dürfen Sie es allerdings behalten.

Wohlverhaltensphase und Restschuldbefreiung

Das Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, dass der Schuldner nach Ablauf des Verfahrens eine Restschuldbefreiung beantragen kann. Auch, wenn die während des Insolvenzverfahrens gezahlte Summe nicht alle Schulden deckt, sind Sie danach schuldenfrei. Die Gläubiger bleiben auf den Restschulden sitzen.

Mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenz beginnt die so genannte Wohlverhaltensphase. Diese läuft derzeit über sechs Jahre; ab dem 1. Juli 2014 soll sie auf drei Jahre verkürzt werden, wenn der Schuldner wenigstens einen Teil der ausstehenden Forderungen decken kann. Während der Wohlverhaltensperiode verwaltet ein Treuhänder Ihr Vermögen überweist das pfändbare Einkommen an die Gläubiger.

Haben Sie während des Insolvenzverfahrens keine falschen Angaben gemacht, hat ein Antrag auf Restschuldbefreiung gute Chancen.

Insolvenzverfahren mit Nullplan

Während der Wohlverhaltensphase haben Sie Pflichten: Sie müssen nicht nur alle Angaben zu Vermögen und Einkommen wahrheitsgemäß machen und Einkommen über dem Pfändungsfreibetrag an den Treuhänder abführen; Sie müssen sich auch darum bemühen, Ihr Einkommen zu verbessern, etwa eine neue Anstellung zu finden, wenn Sie Erwerbslos sind.

Ist abzusehen, dass Sie kein Einkommen über dem Pfändungsfreibetrag erzielen werden, und sind auch keine Vermögenswerte vorhanden, kann ein sogenannter Nullplan vereinbart werden. Das bedeutet, dass die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens kein Geld erhalten, Ihnen nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode aber dennoch die Restschuldbefreiung gewährt wird. Auch nach neuer Regelung beträgt die Wohlverhaltensphase bei Nullplan allerdings sechs Jahre.

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