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Privatinsolvenz: Was geschieht mit der Riester-Rente?

Für viele überschuldete Verbraucher ist die Privatinsolvenz die einzige Möglichkeit, finanziell wieder auf die Beine zu kommen. Das Vermögen und Einkommen untersteht einem Insolvenzverwalter, aus der sogenannten Insolvenzmasse werden die Schulden bezahlt. Ein Freibetrag bleibt den Schuldnern zum Leben. Nach einer sechsjährigen Wohlverhaltensphase sind Verbraucher wieder schuldenfrei. Doch was geschieht bei der Privatinsolvenz mit den Altersrücklagen, zum Beispiel der Riester-Rente?

Wann ist die Riester-Rente pfändungsgeschützt?

Grundsätzlich geht während einer Privatinsolvenz alles private Vermögen in die Hände des Insolvenzverwalters über. Dazu gehören Sparrücklagen, Wertpapiere, Immobilien, auch das eigene Auto, sofern nicht gewichtige Gründe dagegen sprechen. Doch wie sieht dies mit dem Riester-Vertrag aus? Einer Berliner Schuldnerin kündigte der Insolvenzverwalter den Riester-Vertrag, um das angesparte Guthaben für die Bezahlung der Gläubiger zu verwenden. Die Versicherung verweigerte allerdings die Kündigung, mit der Begründung, dass Riester unpfändbar sei. Entspricht dies den Tatsachen?

Pfändungsschutz nur, wenn Förderung bereits erfolgt

Das Amtsgericht München entschied anders: In einem Urteil vom 12.12.2011 (Az. 273 C 8790/11) gab es dem Insolvenzverwalter recht. Die Riester-Rente ist damit pfändbar und darf der Insolvenzmasse zugeführt werden. Nur direkt geförderte Altersvorsorgevermögen wären unpfändbar, Verträge, deren Rücklagen allerdings erst später möglicherweise gefördert würden, seien nicht vom Pfändungsschutz betroffen. Ausschlaggebend für das Urteil: Eine Förderung auf die einbezahlten Beiträge war noch nicht erfolgt und die Schuldnerin hatte ihre Einzahlungen auch noch nicht bei der Steuererklärung geltend gemacht. Für Schuldner bedeutet dies: Vor der Anmeldung einer Privatinsolvenz sollten sie genau prüfen, ob Sie auf ihren Riester-Vertrag bereits staatliche Zulagen erhalten haben. Nur dann gilt der Pfändungsschutz. Andernfalls sind Verbraucher nach Ablauf des Insolvenzverfahrens zwar wieder schuldenfrei, allerdings auch ohne Altersrücklagen.

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