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P-Konto: So funktioniert der Pfändungsschutz für Ihr Konto

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung können Gläubiger das Konto des Schuldners pfänden. Für den Schuldner ist die Kontopfändung oft existenzbedrohend: Das Konto wird eingefroren, alle Eingänge gehen an den Gläubiger, bis die Schuld beglichen ist. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto genannt, schützt den unpfändbaren Freibetrag.

Was ist ein P-Konto?

Wird das Konto gepfändet, steht schnell die Existenz auf dem Spiel. Im Gegensatz zur Lohn- oder Gehaltspfändung gibt es bei der Kontopfändung nämlich keinen automatischen Schutz des Existenzminimums. Jegliches vorhandenes Guthaben sowie alle Eingänge können gepfändet werden. Das gilt auch für Sozialleistungen und Kindergeld. Dem Kontoinhaber bleibt während des Zeitraums der Pfändung der Zugriff aufs Konto versperrt. Miete, Strom, Telefon und weitere laufende Kosten werden nicht mehr überwiesen, auch Geld kann nicht mehr abgehoben werden.

Schuldner müssen selbst aktiv werden, um den unpfändbaren Freibetrag vor der Pfändung zu schützen – siehe dazu auch unseren Ratgeber „Was tun bei einer Kontopfändung„. Um diesen Schritt zu erleichtern, hat der Gesetzgeber das sogenannte Pfändungsschutzkonto eingeführt. Beim P-Konto handelt es sich um ein normales Girokonto, das automatisch den gesetzlich festgeschriebenen Freibetrag vor der Pfändung schützt.

Wie hoch ist der Pfändungsfreibetrag?

Der Pfändungsfreibetrag soll Schuldnern trotz Pfändung ein Existenzminimum sichern. Er bezeichnet den Teil des Einkommens, den Gläubiger nicht pfänden dürfen. Die Höhe des Freibetrags ist in der Pfändungstabelle festgelegt und ändert sich von Jahr zu Jahr. Im Jahr 2018 beträgt der Basispfändungsschutz für Ledige ohne Unterhaltspflicht 1133,80 Euro pro Kalendermonat. Mit jedem unterhaltspflichtigen Familienmitglied erhöht sich auch der Freibetrag. Ist der Schuldner gegenüber seinem Ehepartner unterhaltspflicht, steigt der Pfändungsfreibetrag zum Beispiel um 430 Euro. Für jedes Kind erhöht er sich um weitere 230 Euro im Monat. Der Unterhaltsfreibetrag kann für bis zu fünf Personen beantragt werden.

Das P-Konto schützt den Basisfreibetrag automatisch. Unterhaltsverpflichtungen sind durch die Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen. Liegen außergewöhnliche Belastungen vor, muss der Schuldner zum Beispiel einen langen Arbeitsweg zurücklegen oder für Medikamente und Krankheitsbehandlungen zahlen, kann dies den Pfändungsfreibetrag ebenfalls erhöhen. Die Freigabe zusätzlicher Beträge muss vor Gericht beantragt werden.

Wie können Sie ein P-Konto einrichten?

Ein P-Konto kann bei jeder Bank oder Sparkasse eingerichtet werden. Dafür müssen Sie kein neues Konto eröffnen. Banken und Sparkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein bestehendes Konto auf Wunsch des Kunden umzuwandeln. Die Umwandlung in ein P-Konto erfolgt dabei nur auf Antrag des Kontoinhabers hin. Ablehnen dürfen die Geldinstitute die Umwandlung nicht. Sie müssen die Kontoumwandlung kostenlos und innerhalb von vier Wochen durchführen. Auch bei bereits bestehender Kontopfändung können Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln und sich so den Pfändungsfreibetrag sichern.

Jeder Verbraucher darf nur ein P-Konto führen. Lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, müssen Sie daher versichern, dass kein weiteres Pfändungsschutzkonto auf Ihren Namen läuft. Für das P-Konto darf die Bank Kontoführungsgebühren berechnen, welche die Gebühren für ein gewöhnliches Girokonto aber nicht übersteigen dürfen.

Eröffnung des P-Kontos wird der SCHUFA gemeldet

Hand mit Euromünzen

Grundsätzlich können Sie Ihr Girokonto bereits in ein P-Konto umschreiben lassen, wenn noch keine Kontopfändung vorliegt. Das mag auf den ersten Blick günstig erscheinen: Im Falle einer Kontopfändung steht der Pfändungsfreibetrag direkt zur Verfügung und Sie müssen keine Angst haben, beispielsweise mit der Miete in Rückstand zu geraten.

Allerdings wird die Eröffnung des P-Kontos der SCHUFA gemeldet. Das soll Missbrauch vermeiden und verhindern, dass Privatpersonen mehrere P-Konten eröffnen. Den SCHUFA-Score darf das Pfändungsschutzkonto nicht beeinflussen, hat also keine negativen Auswirkungen auf die Bonität. Allerdings darf die SCHUFA Banken und Sparkassen darüber informieren, dass Sie ein P-Konto führen. Das kann zum Nachteil für weitere Bankgeschäfte werden.

Auch darüber hinaus bringt das P-Konto einige Nachteile mit sich: Dispo und Kreditkarte stehen nicht zur Verfügung, bei vielen P-Konten sind auch keine Barabhebungen möglich. Banken können das Führen eines P-Kontos zudem als negatives Signal werten und weitere Geschäftsbeziehungen mit Ihnen vermeiden. Auch besteht für Banken keine Pflicht, das P-Konto wieder in ein herkömmliches Girokonto umzuwandeln. Das Pfändungsschutzkonto ist daher nur zu empfehlen, wenn tatsächlich eine Kontopfändung vorliegt und der geschuldete Betrag so hoch ist, dass er nicht aus dem Kontoguthaben gedeckt werden kann.

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