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Kontopfändung

Als Kontopfändung wird bezeichnet, wenn ein Gläubiger nach einem zuvor erwirkten gerichtlichen Beschluss das Konto eines Schuldners beschlagnahmt, etwa im Rahmen einer Zwangsvollstreckung. Die Kontopfändung wird zum Beispiel nötig, wenn ein Schuldner offene Forderungen auch nach mehrmaliger Mahnung nicht begleicht. Die Pfändung eines Bankguthabens durch einen Dritten setzt den Besitz eines vollstreckbar erklärten Zahlungsbefehls oder eines entsprechenden Urteils voraus.

Auf der Grundlage dieses vollstreckbaren Titels kann dann das für den Schuldner zuständige Vollstreckungsgericht dem kontoführenden Kreditinstitut durch einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbieten, Zahlungen an den Kontoinhaber zu leisten. Die Richtigkeit der Forderung wird vom zuständigen Amtsgericht nicht geprüft.

Welche Rolle spielt die Bank bei der Kontopfändung ?

Die Bank ist verpflichtet, dem Vollstreckungsbescheid Folge zu leisten. Im gerichtlichen Bescheid, wird die Bank aufgefordert, gepfändete Guthaben innerhalb von 14 Tagen an den Gläubiger „an Zahlung statt“ zu überweisen.

Zur Sicherung der Ansprüche des Gläubigers kann dieser schon vor der Pfändung auf Grund eines vollstreckbaren Titels dem Kreditinstitut durch einen Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung zugehen lassen, das eine Pfändung bevorstehe und das Kreditinstitut auffordern, nicht an den Kontoinhaber zu zahlen. Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines „Arrest“ (=Beschlagnahme),
sofern die Pfändung des Guthabens innerhalb von drei Wochen bewirkt wird.

Können Behörden oder die Justiz Guthaben beschlagnahmen?

Ja, die Beschlagnahme von Bankguthaben durch die Justiz- und Finanzbehörden ist möglich, wenn hinreichende Verdachtsmomente in Bezug auf strafbare Handlungen des Kontoinhabers vorliegen.

Einspruch gegen die Kontopfändung

Weder das Amtsgericht noch das Kreditinstitut prüfen, ob die Forderungen eines Gläubigers stimmig und die Kontopfändung berechtigt ist. Erhält der Schuldner Nachricht von der Kontopfändung, bleiben ihm daher 14 Tage Zeit, beim Amtsgericht schriftlich Widerspruch gegen die Kontopfändung einzulegen.

Einfordern der unpfändbaren Einkünfte

Ist das Konto gepfändet, kann der Kontoinhaber nicht mehr über sein Guthaben und seine Einkünfte verfügen. Unpfändbare Einkünfte wie der Grundfreibetrag nach Pfändungstabelle stehen ihm aber dennoch zu. Die Freigabe der unpfändbaren Einkünfte ist innerhalb von 14 Tagen beim Amtsgericht zu beantragen.

Freigegeben werden müssen weiterhin alle Sozialleistungen. Diese Leistungen können innerhalb von sieben Tagen gegen die Vorlage eines Nachweises bei der Hausbank abgehoben werden.