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Schuldenerlass

Als Schuldenerlass wird ein Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner bezeichnet, der zum vollständigen Verzicht des Gläubigers auf seine Forderungen führt. Nach wirksamen Schuldenerlass ist der Schuldner also schuldenfrei. Umgangssprachlich wird auch der Begriff Schuldenschnitt verwendet. In seltenen Fällen einigen sich Schuldner und Gläubiger außergerichtlich auf einen Schuldenerlass, zumeist nach Einwirkung eines Schuldenberaters; in den meisten Fällen allerdings ist der Schuldenerlass Folge der Restschuldbefreiung nach einem Insolvenzverfahren.

Voraussetzungen zum Schuldenerlass im Insolvenzverfahren

Voraussetzung für den Schuldenerlass im Insolvenzverfahren ist ein tadelloses Verhalten des Schuldners während der Wohlverhaltensperiode. Hat der Schuldner stets Auskunft über seine Finanzlage gegeben und den pfändbaren Teil seiner Einkünfte an die Gläubiger überwiesen, so kann er mit einem Schuldenerlass, also einer Schuldenbefreiung, rechnen. Dafür muss er einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, dem in aller Regel stattgegeben wird. Alle offenen Forderungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch bei den Gläubigern bestanden, werden ersatzlos gestrichen, sodass die Person keine Schulden mehr besitzt.

Ausgenommen vom Schuldenerlass sind Forderungen aus Ordnungs- Straf-, oder Bußgeldern. Auch Steuerschulden wie Nachzahlungen werden nicht gelöscht.