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Regelinsolvenzverfahren

Das Regelinsolvenzverfahren ist das allgemeine und übliche Insolvenzverfahren. Sollten Selbstständige oder ehemals Selbstständige wirtschaftliche, juristische Personen zahlungsunfähig sein und können laufende Kosten nicht mehr begleichen, so kann ein Regelinsolvenzverfahren eröffnet werden. Durchgeführt wird das Regelinsolvenzverfahren gemäß Insolvenzordnung (InsO).

Wer kann Insolvenz laut Regelinsolvenzverfahren anmelden?

Das Regelinsolvenzverfahren ist zulässig für alle juristischen Personen sowie für natürliche Personen, sofern diese selbständig tätig sind oder selbständig tätig waren und mehr als 19 Gläubiger Forderungen anmelden. Selbständige und Freiberufler können ihre Tätigkeit während des Insolvenzverfahrens weiterführen.

Das Insolvenzverfahren kann sowohl von den Schuldnern als auch von den Gläubigern angestrebt werden.

Besondere Formen der Insolvenz sind die Verbraucherinsolvenz und das Nachlassinsolvenzverfahren.

Ablauf eines Regelinsolvenzverfahrens

Um ein Regelinsolvenzverfahren zu beantragen kann sich die betreffende Person direkt beim Gericht melden. Es ist kein Schuldenbereinigungsverfahren notwendig; vor Beginn des Insolvenzverfahrens ist allerdings sicherzustellen, dass die Verfahrenskosten gedeckt werden können, daher muss der Massekostenvorschuss muss überwiesen werden.

Mit Beginn des Insolvenzverfahrens wird vom Gericht ein Insolvenzverwalter bestimmt, welcher das übrige Kapital des Schuldners an dessen Gläubiger verteilt und die Pfändung seiner Einkünfte in die Wege leitet. Bestehendes Vermögen wird aufgelöst. Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften werden zu Beginn des Verfahrens ebenfalls grundsätzlich aufgelöst.

Verfahrenskosten

Die Kosten für das Insolvenzverfahren hat grundsätzlich der Schuldner zu tragen.

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Nach Abschluss des Regelinsolvenzverfahrens können Gläubiger ihre Forderungen prinzipiell weiterhin geltend machen. Da juristische Personen bei Beginn des Verfahrens allerdings aufgelöst werden, existiert in diesen Fällen kein Schuldner mehr, bei denen Gläubiger Zahlungen einfordern können. Restschuldbefreiung beantragen können nur natürliche Personen.