Verfügt der Schuldner über ein sehr geringes Einkommen wird oft versucht, den Schuldner bei dessen Gläubigern liquide zu kriegen, ohne das dieser auch nur einen Cent zahlt. Wird diese Methode angewandt, spricht man vom sogenannten Nullplan oder Nullzahlungsplan. Dieser wird im Verbraucherinsolvenzverfahren eingesetzt und ist eine besondere Form des Schuldenbereinigungsplans.
Was zeichnet den Nullplan aus?
Zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss ein Verbraucher einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen, einen Vorschlag, wie er seine offenen Zahlungen in der sechsjährigen Wohlverhaltensphase abzutragen gedenkt. Der Schuldenbereinigungsplan dient als Vergleich zwischen Schuldnern und Gläubigern. Die Gläubiger können den Plan annehmen oder ablehnen oder Änderungen bewirken. Stimmen alle Beteiligten zu, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.
Schuldner, die nur über ein sehr geringen Einkommen verfügen, das unter der Pfändungsfreigrenze liegt, können den Gläubigern keinen Schuldenbereinigungsplan anbieten. In diesem Fall wird ein Nullplan bzw. Nullzahlungsplan erstellt. Die Gläubiger erhalten während des Insolvenzverfahrens und nach Auflösung der Insolvenzmasse – sofern vorhanden – keinerlei Zahlungen mehr vom Schuldner. Dieser kann nach Ablauf der Wohlverhaltensphase dennoch einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen – und ist seine Schulden los.
Der flexible Nullplan
Günstiger als der starre Nullzahlungsplan ist für den Gläubiger der flexible Nullplan. Dieser geht zwar ebenso grundsätzlich von einer Nicht-Zahlung des Schuldners aus; sollten sich die Einkommensverhältnisse des Schuldners jedoch im Laufe des Insolvenzverfahrens verbessern, muss er seine Gläubiger informieren und den Betrag, der über der Freigrenze liegt, zahlen.
Ist der Nullplan rechtlich unbedenklich?
Ja, die Mehrheit der Gerichte sieht dieses Prozedere als zulässig an.