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Eidesstattliche Versicherung

Die eidesstattliche Versicherung (auch Versicherung an Eides statt) ist ein Rechtsmittel, um einer Angabe oder einer Aussage eine besondere Beteuerung zu verleihen, dass diese der Wahrheit entspricht. Gerade aus diesem Grund ist sie im Hinblick auf Schulden ein häufig genutztes Mittel für Gläubiger, um bei einer Zwangsvollstreckung eine wahrheitsgemäße Aussage des Schuldners über dessen Vermögensverhältnisse zu erlangen.

Reform vom 1. Januar 2013

Die eidesstattliche Versicherung ist im Volksmund oft noch unter dem alten Namen „Offenbarungseid“ geläufig. Dieser Begriff bezieht sich darauf, dass alle Vermögenswerte, Sachwerte sowie Barvermögen als auch Sparvermögen, gegenüber dem Gerichtsvollzieher und dem Gläubiger offengelegt werden müssen. Die Begrifflichkeit änderte sich mit dem Gesetzt vom 26. Juni 1970. Mit der Reform des § 802c ZPO vom 1. Januar 2013 trägt die eidesstattliche Versicherung nun den offiziellen Titel „Vermögensauskunft des Schuldners“. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben sind allerdings weiterhin vom Schuldner an Eides statt zu versichern.

Die eidesstattliche Versicherung kann vom Schuldner verlangt werden

Ein Schuldner kann zu einer solchen Vermögensauskunft gezwungen werden, wenn:

  • eine Zwangsvollstreckung nicht dazu geführt hat, dass bei der Pfändung die Befriedigung der Forderungen des Gläubigers vollständig gelungen ist, etwa, da die Sachwerte zur Deckung der Forderung nicht ausreichen;
  • der Schuldner eine Durchsuchung der Wohnung durch den Gerichtsvollzieher verweigert;
  • der Gerichtsvollzieher den Schuldner zwei Wochen vorher den Schuldner wiederholt nicht angetroffen hat;
  • der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch eine Pfändung wohl keine ausreichende Befriedigung seiner Forderungen erlangen wird, wie es in §807 ZPO heißt.

Bei einer Verweigerung droht ein Haftbefehl

Eine eidesstattliche Versicherung kann durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen werden, wobei der Schuldner dann verpflichtet ist, eine Aufstellung über sein Vermögen und die eidesstattliche Versicherung abzugeben. Verweigert er sich dem, kann der Gerichtsvollzieher Haftbefehl erlassen (§901 ZPO), dem eine Erzwingungshaft von bis zu 6 Monaten folgt. Wenn Sie sich als Schuldner in einer solchen Situation befinden, ist es ratsam, die Angabe über die Vermögensverhältnisse mit der eidesstattlichen Versicherung auf jeden Fall abzugeben. Alternativ können Schuldner versichern, dass die Summe innerhalb der nächsten 6 Monate gezahlt werden kann und eine entsprechende Zahlungsvereinbarung zu treffen. Dies sollte aber nur geschehen, wenn die Zahlungsvereinbarung tatsächlich eingehalten werden kann.

Die Abgabe einer unwahren eidesstattlichen Versicherung ist strafbar

Auf keinen Fall sollten Sie bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung falsche Angaben machen, da dies nach §156 StGB strafbar ist und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren belegt werden kann. Auch bei fahrlässig falsch gemachten Angaben können Sie immer noch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden. Deshalb ist es äußerst wichtig, darauf zu achten, dass die eidesstattliche Versicherung nur für hundertprozentig richtige Angaben abgegeben wird.

Kooperatives Verhalten minimiert die Probleme

Wenn Sie in die Situation geraten sollten, dass gegen Sie eine Zwangsvollstreckung erwirkt wurde, dann ist es wichtig, sich kooperativ zu zeigen, um das Schlimmste zu vermeiden. Es ist nicht angenehm, die eigenen Vermögensverhältnisse offen legen zu müssen, jedoch ist dies immer noch wesentlich besser, als eine Freiheitsstrafe zu riskieren. Wer zudem auf den Gerichtsvollzieher zugeht und glaubhaft versichern kann, dass die vollstreckungsfähige Summe innerhalb des nächsten halben Jahres zahlbar ist, kann eine Zahlungsvereinbarung treffen und gewinnt Luft im Kampf gegen die Schulden.

Eidesstattliche Versicherungen sind ein negatives Schufa-Merkmal

Wer einmal eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, kann sich sicher sein, dass dies über das amtliche Schuldnerverzeichnis auch an Auskunfteien wie die Schufa weitergegeben wird. Eine eidesstattliche Versicherung wird dabei als ein äußerst negatives Bonitätsmerkmal angesehen, welches später einmal Probleme bei Kredit-, Miet- und auch Handyverträgen machen kann. Um dieses Problem zu umgehen, sollten Sie auf jeden Fall vermeiden, dass es so weit kommt. Die Löschung eines solch harten negativen Schufa-Merkmals ist im Regelfall erst nach Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr des Eintrags möglich.