Wenn der Schuldner zahlungsunfähig ist oder seinen Schulden aus anderen Gründen nicht Folge leisten kann, dann hat der Gläubiger die Möglichkeit, seine Forderungen bei Dritten gelten zu machen. Dies sind vorzugsweise Personen, die beim Schuldner selbst noch ausstehende Schulden haben. Die Drittschuldnerklage kann allerdings nur erfolgreich sein, wenn der Gläubiger bereits den nötigen Titel zur Eintreibung der Schulden besitzt.
Drittschuldnerklage bei Lohnpfändung
Die Drittschuldnerklage kommt vor allem bei Lohnpfändung zum Einsatz. Drittschuldner ist diesem Falle der Arbeitgeber des Schuldners. Dieser ist verpflichtet, das Existenzminimum zu ermitteln und alle darüber hinausgehenden Bezüge des Arbeitnehmers an dessen Gläubiger zu überweisen.
Was ist bei der Drittschuldnerklage zu beachten?
Wichtig ist, dass der Gläubiger relativ zeitig seine Ansprüche gegen den jeweiligen Dritten einreicht. Andernfalls kann eine Insolvenz des Drittschuldners dazu führen, dass der Schuldner auf den Forderungen sitzen bleibt.
Der Drittschuldner hat die Verpflichtung, innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang des Pfändungsschreibens anhand eines Musterformulars die Drittschuldnererklärung abzugeben.Versäumt der Arbeitgeber seine Pflichten innerhalb des Verfahrens zur Lohnpfändung, kann der Gläubiger Drittschuldnerklage einreichen. Der Drittschuldner hat in diesem Fall dem Gläubiger die Verfahrenskosten zu ersetzen.