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Abtretung

Die Abtretung oder Zession ist ein Begriff aus dem deutschen Zivilrecht gemäß § 398 Satz 1 BGB. Der Gläubiger überträgt dabei das Recht an einer Forderung auf einen Forderung auf einen Vertragspartner, der damit zum neuen Gläubiger wird. Somit ist eine Zession zwischen ehemaligem Gläubiger (Zedent) und neuem Gläubiger (Zessionar) ein Verfügungsgeschäft. Das Recht an den Sicherheit des Schuldners wechselt ebenfalls zum neuen Gläubiger. Die Person des Schuldners oder die Höhe der Forderung ändern sich durch die Abtretung nicht.

Die Abtretung hat Bedeutung als Zahlungsmittel, da die Forderung Vermögenswert besitzt. Genutzt wird die Zession auch als Sicherheit für Vermögensgeschäfte, Geld- oder Warenkredite.

Der Zedent bleibt Empfänger der Schuldenlast und kann diese auch weiterhin gegenüber dem Schuldner geltend machen.

Voraussetzungen

Voraussetzung für eine rechtskräftige Abtretung ist ein schriftlicher Vertrag zwischen altem und neuen Gläubiger. Zudem muss der abtretende Gläubiger tatsächlich ein Recht an der Forderung besitzen, darf also nur tatsächlich bestehende Schulden veräußern, die noch nicht getilgt sind. Ferner gilt der Grundsatz der Bestimmtheit, die Schulden müssen sich in Höhe, Inhalt und Schuldgrund also einem Schuldner zuordnen lassen. Ist die Forderung teilbar, ist auch eine Teil-Abtretung möglich.

Ausschluss der Abtretung

Durch verschiedenen Bestimmungen kann eine Abtretung einer Forderung ausgeschlossen sein. So können Schuldner und Gläubiger zum Beispiel vereinbaren, dass die Forderung nicht abgetreten werden darf. Auch Inhaltsänderungen beugen einer Abtretung vor. Unpfändbare Forderungen sind generell von der Abtretung ausgeschlossen.

Zessionsarten

Es wird gemeinhin zwischen stiller und offener Zession unterschieden. Stille Zession besagt, dass Forderungen ohne Wissen des Schuldners übertragen werden. Die Leistungen des Schuldners gehen nun über den Zedenten an den Zessionar. Bei der offenen Zession weiß der Schuldner von der Übertragung und leistet die Forderungen beim Zessionar ab.