Das Ziel der Verbraucherinsolvenz ist es, dass der Schuldner nach Ablauf des Verfahrens schuldenfrei ist. Dafür gibt es im deutschen Insolvenzrecht das Instrument der Restschuldbefreiung: Ganz egal, ob Sie nach dem Ablauf der sechsjährigen Wohlverhaltensphase noch Schulden haben oder nicht – sie werden Ihnen erlassen. Unser Ratgeber erklärt Ihnen, was Sie für eine Restschuldbefreiung beachten müssen.
Voraussetzungen für die Restschuldbefreiung
Rechtliche Grundlage für die Restschuldbefreiung ist die Insolvenzordnung (§§ 286 ff. InsO). Um eine Restschuldbefreiung zu erlangen, müssen Sie zunächst das Insolvenzverfahren durchlaufen. Während dieser Zeit werden Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von einem Treuhänder verwaltet, der daraus die Schulden bei Ihren Gläubigern deckt. Nicht selten reicht die Laufzeit der Wohlverhaltensperiode aber nicht aus, um die Schulden in kompletter Höher zu tilgen. Daher können Sie mit Beantragung des Insolvenzverfahrens einen Antrag auf Restschuldbefreiung beim Amtsgericht stellen.
Damit der Antrag gewährt wird, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Sie dürfen während der Wohlverhaltensphase nicht verschwenderisch gehandelt haben, also keine neuen Schulden gemacht haben.
- Sie müssen alle Angaben wahrheitsgemäß gemacht haben.
- Sie dürfen sich keine Kredite oder öffentlichen Mittel unredlich erschlichen haben.
- Sie dürfen nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt sein.
- Falls sie in den zehn Jahren vor Stellung des aktuellen Antrags bereits einmal einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben, wird Ihnen die Befreiung ebenfalls nicht gewährt.
Während der Wohlverhaltensperiode verpflichten Sie sich außerdem dazu:
- dazu beizutragen, die Forderungen der Gläubiger zu decken, dementsprechend eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder anzustreben, deren Einkommen über der Pfändungsfreigrenze liegt;
- Vermögen aus Erbe zur Hälfte an den Treuhänder zu übergeben.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen
Gewährt Ihnen das Amtsgericht die Restschuldbefreiung, können Ihre Gläubiger nach Ablauf der Wohlverhaltensphase nicht mehr auf die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung klagen. Die Wohlverhaltensperiode beträgt derzeit sechs Jahre, ab dem 1. Juli 2014 unter bestimmten Bedingungen voraussichtlich drei Jahre. Wird zum Beginn des Insolvenz ein sogenannter Nullplan vereinbart, bei dem die Gläubiger aufgrund geringen Einkommens des Schuldners nicht ausbezahlt werden, gilt weiterhin die Frist von sechs Jahren.
Einige Schulden allerdings sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu gehören zum Beispiel zinslose Darlehen, aus denen die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt wurden, Geldstrafen und Bußgelder für unerlaubte Handlungen.
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