Sie haben sich um ein schuldenfreies Leben bemüht – doch ohne eigenes Zutun sind Sie plötzlich doch in der Schuldenfalle, Sie haben nämlich Schulden geerbt. Denn auch die Schulden eines Verstorbenen gehören mit zu seinem Nachlass. Doch Sie müssen sich geerbten Schulden nicht unbedingt annehmen. Hier finden Sie Tipps, wie Sie vorgehen können, wenn Sie Schulden erben.
Erbschaft ausschlagen
Aktuelle Statistiken zeigen, dass in rund jeder vierten Erbschaft Schulden enthalten sind. Das Risiko, Schulden zu erben, ist also gar nicht so gering. Oft können die Schulden durch das restliche Erbe, etwa durch Barvermögen oder veräußerte Vermögenswerte, gedeckt werden. Doch wie können Sie vorgehen, wenn die Schuldensumme die Vermögenssumme des Erbes übersteigt?
Gut zu wissen: Niemand kann Sie zwingen, ein Erbe anzunehmen. Wenn die Erbschaft mehr Schulden als Vermögen verspricht, sollten Sie diese ausschlagen, sonst haften Sie mit Ihrem eigenen Geld gegenüber den Gläubigern des Verstorbenen. Um die Erbschaft auszuschlagen, müssen Sie aber schnell reagieren: Innerhalb von sechs Wochen, nachdem Sie von der Erbschaft erfahren haben, müssen Sie erklären, dass Sie das Erbe nicht antreten wollen. Dazu wenden Sie sich entweder an einen Notar oder an das Nachlassgericht. Wichtig: Sie müssen persönlich erscheinen – eine Ausschlagung auf dem per Post oder E-Mail ist nicht möglich. Für Erben, die zum Zeitpunkt des Todesfalls im Ausland waren, verlängert sich die Frist zur Ausschlagung auf sechs Monate.
Alternativen
Experten raten allerdings davon ab, ein Erbe vorschnell aufgrund von Schulden auszuschlagen. Die Zeit von sechs Wochen würde gerade bei komplizierten Vermögensverhältnissen nicht ausreichen, um einen Überblick zu bekommen. Experten raten daher dazu, das Erbe zunächst anzunehmen und anschließend auf juristische Maßnahmen zu setzen.
Geerbte Schulden: Schonfrist von drei Monaten
Haben Sie es versäumt, die Erbschaft rechtzeitig auszuschlagen, werden sich die Gläubiger des Verstorbenen bei Ihnen und den anderen Erben melden. Zunächst haben Sie nun eine Schonfrist von drei Monaten, während der sie nichts abbezahlen müssen. Während dieser Zeit sollten Sie sich unbedingt einen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen verschaffen.
Die Nachlassinsolvenz
Anschließend haben Sie zwei Möglichkeiten: Verfügte der Verstorbene noch über Guthaben, das sogar die Schulden decken kann, übergeben Sie die Pflege des Nachlasses einem Nachlassverwalter. Dieser kümmert sich darum, das Vermögen aufzulösen und die Schulden zu decken.
Reicht das Guthaben nicht aus, bleibt der Weg in eine so genannte Nachlassinsolvenz. Eine Nachlassinsolvenz sollten Sie schon beantragen, wenn Sie nur vermuten, dass das Erbe überschuldet sein könnte. Mit diesem Verfahren stellen Sie sicher, dass Sie für die Schulden des Verstorbenen nicht mit Ihrem eigenen Vermögen haften müssen. Genehmigt wird das Insolvenzverfahren aber nur, wenn die Kosten noch gedeckt werden können. Wissen Sie von der Überschuldung des Erblassers, sind Sie verpflichtet, den Antrag auf Nachlassinsolvenz zu stellen; ansonsten drohen Schadenersatzforderungen der Gläubiger. Bleibt nach der Nachlassinsolvenz noch Vermögen über, gehört dies Ihnen als Erbe.
Können die Kosten der Nachlassinsolvenz nicht aus dem Erbe gedeckt werden, können Sie eine so genannte Einrede auf Dürftigkeit des Nachlasses stellen. Als Nachweis dient die Ablehnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Auch dann sind Sie von der Pflicht befreit, die Zahlungsverbindlichkeiten aus eigener Tasche zu tragen.
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