Wenn Verbraucher es nicht mehr aus eigener Kraft schaffen, sich aus den Schulden herauszuarbeiten, bleibt noch eine Möglichkeit: die Privatinsolvenz. Halten sich Verbraucher an gewissen Vorgaben, können sie nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode schuldenfrei sein – selbst, wenn noch nicht der gesamte Schuldenbetrag abbezahlt ist. Allerdings sind bei der Beantragung der Privatinsolvenz gewisse Voraussetzungen zu beachten. Hier finden Verbraucher Tipps, wie Sie bei der Beantragung richtig vorgehen.
Die Voraussetzungen für eine Privatinsolvenz
Die private Insolvenz erscheint für Verbraucher als guter und vergleichsweise schneller Ausweg aus der Schuldenfalle, wenn er auch mit einigen Schwierigkeiten und Herausforderungen verbunden ist. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase haben Schuldner immerhin die Chance, schuldenfrei in die Zukunft zu starten. Allerdings kann nicht jeder verschuldete Verbraucher Privatinsolvenz beantragen, dies ist an gewisse Voraussetzungen gebunden. Die Privatinsolvenz Voraussetzungen im Überblick:
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Verbraucher müssen eine natürliche Person sein, also eine Privatperson
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der Antragsteller muss weniger als 20 Gläubiger haben
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bei Selbständigen und Kleingewerbetreibenden, die Privatinsolvenz beantragen möchten, dürfen die Schulden nicht aus Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten bzw. ehemaligen Beschäftigen bestehen.
Bevor Sie Privatinsolvenz beantragen
Sind diese Privatinsolvenz Voraussetzungen erfüllt, müssen die Verbraucher eine außergerichtliche Einigung mit ihren Gläubigern, einen sogenannten Insolvenzvergleich, anstreben. Darin versuchen die Schuldner sich mit den Gläubigern ohne Hilfe des Gerichts auf einen Plan zur Schuldenbereinigung zu einigen. Für einen erfolgreichen Antrag auf Privatinsolvenz muss dem zuständigen Amtsgericht eine Bescheinigung über das Scheitern dieser außergerichtlichen Einigung vorgelegt werden.
Eine weitere Privatinsolvenz Voraussetzung ist die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung. Im Regelfall haben Schuldner diese bereits vor dem Antrag auf Privatinsolvenz beim zuständigen Gerichtsvollzieher abgegeben. Ist dies noch nicht geschehen, teilt das Amtsgericht den Schuldnern mit, welcher Gerichtsvollzieher für sie zuständig ist. In der Eidesstattlichen Versicherung geben die Schuldner ihr aktuelles Einkommen sowie ihre Vermögenswerte an.
Sind diese Privatinsolvenz Voraussetzungen erfüllt, können Verbraucher den Antrag stellen; sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, steht den Schuldnern noch das Regelinsolvenzverfahren offen. Dieser sollte gründlich vorbereitet werden: Suchen Sie alle Rechnungen und Mahnungen Ihrer Gläubiger zusammen. Für einen erfolgreichen Antrag sollten Sie wahrheitsgemäße Angaben machen und müssen wie beschrieben Ihr Einkommen und Ihr Vermögen offenlegen. Dabei sollten Sie keine auch noch so unwichtig erscheinenden Vermögenswerte verschweigen. Hilfe bei der Antragserstellung bieten kostenlose Schuldnerberatungsstellen und auf das Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte.
Der Weg in die Privatinsolvenz
Mit dem Antrag auf Privatinsolvenz wenden Sie sich an das Amtsgericht an Ihrem Wohnort und stellen dort auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung – sozusagen die „Belohnung“ für das Insolvenzverfahren, in dem Sie Ihre Einnahmen und Ihr Vermögen einem Treuhänder überstellen. Der Insolvenzverwalter sorgt dafür, dass die Schulden bei allen Gläubigern gleichberechtigt abgezahlt werden. Die Kosten für das Privatinsolvenzverfahren trägt der Schuldner. Sie werden aus Ihrem verpfändbaren Einkommen gedeckt.
Das Amtsgericht wird den Gläubigern vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abermals einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Erst, wenn auch dieser Versuch der Einigung scheitert, geht es in die Privatinsolvenz. Findet dieser wieder keinen Anklang vor den Gläubigern, geht es in die Privatinsolvenz.
Die Wohlverhaltensperiode
Seit dem 1. Juli 2014 wurde die Wohlverhaltensperiode auf drei Jahre verkürzt, sofern Sie 35 Prozent der Forderungen und die Verfahrenskosten decken können. Wird ein sogenannter Nullplan ausgehandelt – liegt Ihr Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze und verfügen Sie über kein Vermögen, zahlen Sie während des Insolvenzverfahrens nichts an die Gläubiger – gilt weiterhin die Sechs-Jahres-Frist.
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