Besteht Zahlungsunfähigkeit, hilft nur noch das Insolvenzverfahren aus den Schulden. Es gibt zwei Arten von Insolvenzverfahren: das Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen – dazu gehören auch Selbstständige und Freiberufler – und die Privat- oder Verbraucherinsolvenz. Das sechs Jahre dauernde Insolvenzverfahren für Unternehmen bedeutet nichts anderes, als dass das gesamte Unternehmensvermögen zerschlagen und auf die verschiedenen Gläubiger verteilt wird. Unser Ratgeber erklärt Ihnen, wie Sie ein Insolvenzverfahren eröffnen und was Sie bei einem Insolvenzverfahren beachten sollten
Insolvenzverfahren eröffnen
Ein Insolvenzverfahren können Sie immer nur auf Antrag eröffnen. Verschiedene Gründe können eine Insolvenz erlauben: tatsächliche Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähig und Überschuldung. Der Grund der Überschuldung ist nur zulässig, wenn die Prognose für die Fortführung des Unternehmens ungünstig ist. Bei tatsächlicher Zahlungsunfähigkeit und bei Überschuldung können sowohl der Schuldner wie auch die Gläubiger einen Antrag auf Insolvenz stellen. Zuständig für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht am Gerichtsstand des Schuldners; bei natürlichen Personen ist der Gerichtsstand zumeist gleichbedeutend mit dem Wohnort.
Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn das verbliebene Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt. Grundlage für das Insolvenzverfahren ist die Insolvenzordnung (InsO), zuletzt 2001 aktualisiert.
Der Insolvenzverwalter
Das Amtsgericht bestellt den Insolvenzverwalter, der das Insolvenzverfahren abwickelt. Er sondiert das Unternehmensvermögen und verteilt die so genannte Insolvenzmasse an die Gläubiger. Der Insolvenzverwalter muss sowohl Schuldner wie auch Gläubiger gegenüber unabhängig sein und über große wirtschaftliche Erfahrung verfügen. Die Gläubiger haben das Recht, den vom Gericht bestellten Insolvenzverwalter abzulehnen und auf der ersten Gläubigerversammlung einen Neuen einzusetzen. Das Gericht muss den neuen Insolvenzverwalter noch bestätigen.
Ablauf des Insolvenzverfahrens
Das Insolvenzverfahren läuft in mehreren Schritten ab:
- Voraussetzung ist der Versuch der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern. Dazu legt der Schuldner den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan vor. Lehnt die Mehrheit der Gläubiger diesen Plan ab, geht das Insolvenzverfahren vor Gericht.
- Das Amtsgericht legt den Gläubigern abermals einen überarbeiteten Schuldenbereinigungsplan vor. Lehnt auch nur ein Gläubiger diesen Plan ab, startet das Insolvenzverfahren.
- Ein Insolvenzverwalter wird bestellt und nimmt Vermögen und Einkommen des Schuldners unter seine Verwaltung.
- Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode – derzeit sechs Jahre – können private Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Insovenzverfahren: Das müssen Sie beachten
Folgende Punkte sollten Sie beachten, wenn Sie ein Insolvenzverfahren eröffnen wollen:
- Reichen Sie den Insolvenzantrag frühzeitig ein, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Wird der Insolvenzantrag nicht rechtzeitig eingereicht, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine empfindliche Geldstrafe.
- Während des Verfahrens haben Sie keinen Zugriff mehr auf die Insolvenzmasse, dürfen daraus nichts verkaufen oder verschenken.
- Seien Sie ehrlich. Legen Sie dem Insolvenzverwalter Ihre Buchhaltung offen und unterrichten Sie ihn über alle Vermögensbestände.
Restschuldbefreiung
Nach Ablauf des Insolvenzverfahrens besteht die Möglichkeit der Restschuldbefreiung: Hat der Schuldner sich während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens , der sogenannten Wohlverhaltensphase, vorbildlich verhalten, kann ihm die Summe erlassen werden, die er noch nicht an die Gläubiger gezahlt hat.