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Schulden Verjährung

Offene Forderungen, also Schulden einer Person oder eines Unternehmens, verjähren nach drei Jahren. Da so die Schuldner ihre ausstehenden Zahlungen nicht mehr begleichen müssen, liegt den Gläubigern viel daran, diese Frist er Schuldenverjährung zu hemmen oder zu unterbrechen.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist muss der Schuldner das Leistungsverweigerungsrecht gemäß §214 BGB geltend machen; automatisch gewährt wird die Verjährung nicht.

Verjährungsfristen

Die Frist der Regelverjährung beträgt nach der Schuldenrechtsform aus dem Jahr 2002 drei Jahre, gemäß § 195 BGB. Die Frist beginnt jeweils mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der Anspruch entstanden ist. Nicht um eine Regelverjährung handelt es sich in folgenden Fällen:

  • Ansprüche aus Reiseverträgen – Frist zwei Jahre
  • Rechte an Grundstücken – Frist zehn Jahre
  • Mängelansprüche an Bauwerken, Bauleistungen – Frist fünf Jahre
  • Mängelansprüche aus Werksleistungen – Frist zwei Jahre
  • Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen – Frist drei Jahre
  • Herausgabeansprüche im Erbrecht und Familienrecht – Frist 30 Jahre
  • Ersatzansprüche des Vermieters oder des Mieters – Frist sechs Monate
  • Mängelansprüche beim Kauf eines Bauwerks – Frist fünf Jahre
  • Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen – Frist zwei Jahre

Wege zur Hemmung der Verjährung

Durch eine Hemmung wird die Frist zu Schuldenverjährung aufgehoben. Möglich ist das zum Beispiel durch das Anstrengen eines gerichtlichen Mahnverfahrens, durch höhere Gewalt, die eine Kommunikation zwischen Gläubiger und Schuldner verhindert, durch das Leistungsverweigerungsrecht (Aufschub und Stundung) und durch familiäre Gründe. Machen Gläubiger die Schulden lediglich geltend, zum Beispiel durch außergerichtliche Mahnschreiben, hemmt dies die Verjährungsfrist nicht.