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Neue Unterhaltssätze in Kraft getreten

Wie viel Unterhalt getrennt lebende Mütter und Väter für ihre Kinder zahlen müssen, regelt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. In unregelmäßigen Abständen erfährt diese eine Überarbeitung. Mit Wirkung zum 1. August 2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Tabelle jetzt angepasst und die Unterhaltssätze erhöht.

Mehr Unterhalt für Kinder

Seit 9162 legt die sogenannte Düsseldorfer Tabelle fest, wie viel Unterhalt getrennt lebende Elternteile nach einer Scheidung für gemeinsame Kinder zahlen müssen. Zum Barunterhalt verpflichtet ist dabei das Elternteil, bei dem sich das Kind bzw. die Kinder nicht ständig aufhalten. Studieren die Kinder oder befinden sich in Ausbildung, sind beide Elternteile gemäß ihrer Leistungsfähigkeit unterhaltsverpflichtet.

Im Juli 2015 hat die Düsseldorfer Tabelle zum ersten Mal seit zwei Jahren eine Anpassung erfahren. Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2013, im vergangenen Jahr blieb die Anpassung aus. Die Höhe des Unterhalts hängt vom Alter der Kinder sowie vom monatlichen Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils ab. Insgesamt gibt es vier Altersstufen und zehn Einkommensstufen. Je mehr der Unterhaltspflichtige verdient, desto höher ist der Betrag, der ihm nach Abzug des Unterhalts verbleibt. Dies ist der sogenannte Bedarfskontrollbetrag.

Der Mindestunterhalt für Kinder

Damit Wenigverdiener nach Zahlung des Unterhalts noch ausreichend Geld haben, um ihre Lebenskosten zu decken, gibt es den sogenannten Selbsterhalt. Das ist die Summe, die mindestens beim unterhaltspflichtigen Elternteil verbleiben muss. Den Selbsterhalt hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zum 1. Januar 2015 bereits angehoben. Für Berufstätige liegt dieser jetzt bei 1.080 Euro, für nicht Erwerbstätige bei 880 Euro im Monat.

Kindern steht derweil ein Mindestunterhalt zu. Dieser bemisst sich am doppelten Kinderfreibetrag im Sinne von § 32 Abs. 6 EStG. Monatlich führt dies zu folgenden Mindestunterhaltszahlungen:

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 328 Euro
  • bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres: 376 Euro
  • bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 440 Euro
  • ab dem 18. Lebensjahr: 504 Euro

Zum Vergleich: Bis zum 1. August 2015 betrug der Mindestunterhalt für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 317 Euro, für Kinder bis 12 Jahre 364 Euro, für Kinder bis 18 Jahre 426 Euro und für Kinder ab dem 18. Lebensjahr 480 Euro. Die vollständige Düsseldorfer Tabelle finden Sie hier.

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