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Neue Pfändungsfreigrenzen ab dem 1. Juli 2011

Seit dem 1. Juli 2011 gelten neue Pfändungsfreigrenzen. Schuldner, die über ein geregeltes Einkommen verfügen, können sich freuen: Die Höhe des unpfändbaren Einkommens wurde um gut vier Prozent angehoben. Das bedeutet ein spürbares Plus in der Haushaltskasse. Der Pfändungsfreibetrag liegt jetzt bei  1 029,99 Euro monatlich, statt wie bisher bei 989,99 Euro.

Liegt eine Gehaltspfändung vor, ist der Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, die neuen Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Dennoch sollte auch der Schuldner ein wachsames Auge darauf haben, dass ihm ab Juli nicht zuviel Geld vom Gehalt abgezogen wird. Empfänger von Sozialleistungen sollten sich bei der auszahlenden Stelle erkundigen, ob ihr die neue Pfändungstabelle bekannt ist und die Beträge entsprechend angepasst werden. Auch Kreditinstitute müssen bei einer Kontopfändung  den gestiegen Sockelbetrag automatisch anpassen.

Pfändungsfreigrenze legt Höhe des unpfändbaren Einkommens fest

Die Pfändungsfreigrenze besagt, wie viel Geld einem Schuldner monatlich zum Leben bleiben muss. Bis zu diesem Betrag hin dürfen Gläubiger zum Beispiel eine Lohn- und Gehaltspfändung vornehmen; auch bei einer Verbraucherinsolvenz zahlt der Schuldner monatlich das Einkommen an seine Gläubiger, das die Pfändungsfreigrenze übersteigt. Abhängig ist die Höhe der Pfändungsfreigrenze von der Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen. Der Pfändungsfreibetrag ist der Grundbetrag, der jedem Schuldner mit regelmäßigem Einkommen bleibt. Je mehr unterhaltspflichtige Familienmitglieder versorgt werden müssen, desto höher ist die Summe des unpfändbaren Einkommens. Bei einer unterhaltspflichtigen Person erhöht sich der Sockelbetrag nun um 387,22 Euro im Monat – statt wie bisher um 370,76 – bei zwei oder mehr Personen um weitere 215,73 Euro (bisher: 206,56 Euro).Die genaue Höhe der einzelnen Beträge zeigt schulden-bremse.de in der Pfändungstabelle.

Der Gesetzgeber passt die Pfändungsfreigrenzen im Regelfall alle zwei Jahre an. In den vergangenen Jahren fiel diese Anpassung allerdings aus, sodass bis zum 1. Juli 2011 immer noch die Pfändungstabelle von 2005 Gültigkeit besaß.

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