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Insolvenzverfahren

Können Schuldner die Forderungen ihrer Gläubiger nicht mehr decken, gelten sie als zahlungsunfähig. Das Insolvenzverfahren soll den Schuldnern in diesem Fall helfen, doch noch einen Weg aus der Überschuldung zu finden. Unterschieden wird zwischen dem Regelinsolvenzverfahren für Unternehmen und Selbständige sowie der Verbraucherinsolvenz für Privatpersonen.

Die Grundsätze des Insolvenzverfahrens

Der Grundsatz des Insolvenzverfahrens: Innerhalb einer sogenannten Wohlverhaltensphase steht das Vermögen des Schuldners sowie alle seine Einkünfte, die über die Pfändungsfreigrenze hinausgehen, unter der Verwaltung eines Insolvenzverwalters. Sachvermögen sowie Sparvermögen wird zudem veräußert, um die Schulden zu decken. Dem Schuldner bleibt ein Einkommen innerhalb der Pfändungsfreigrenze zur Deckung seines Lebensunterhalts. Während der Wohlverhaltensphase muss der Schuldner, sofern möglich, die Forderungen der Gläubiger abdecken und darf keine neue Schulden mehr aufnehmen. Nach einem Zeitraum von sechs Jahren kann er anschließend einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen – die restlichen Schulden werden daraufhin erlassen, das Unternehmen oder der Verbraucher sind wieder schuldenfrei.

Liegen die Einkünfte des Schuldners unter der Pfändungsfreigrenze und ist kein nennenswertes Vermögen vorhanden, kann es sogar sein, dass die Gläubiger während des Insolvenzverfahrens leer ausgehen.

Wie läuft das Insolvenzverfahren ab?

  • Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden. Den Antrag können sowohl Schuldner als auch Gläubiger stellen. Eröffnet wird das Insolvenzverfahren nur, wenn das verbleibende Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens deckt.
  • Das Gericht macht die Eröffnung bekannt und benennt den Insolvenzverwalter. Der Insolvenzverwalter verfügt nun über Vermögen und Einkommen des Schuldners.
  • Die Insolvenzmasse wird gleichberechtigt unter den Gläubigern aufgeteilt.
  • Zum Abschluss des Verfahrens können natürliche Personen einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen. Diese Möglichkeit haben Unternehmen nicht; nach Ablauf des Insolvenzverfahrens können Gläubiger daher ihre verbliebenen, noch nicht befriedigten Forderungen wieder geltend machen. Handelt es sich beim Schuldner um eine juristische Person, die nach dem Insolvenzverfahren kein Vermögen mehr besitzt, wird die juristische Person gelöscht, die Ansprüche erlöschen damit ebenfalls.