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Prozesskostenhilfe auch bei Privatinsolvenz zurückzahlen

Für viele überschuldete Verbraucher ist die Privatinsolvenz die einzige Möglichkeit, aus der Schuldenfalle zu entkommen. Nach einer Wohlverhaltensphase von sechs Jahren können ihnen die Schulden erlassen werden. Allerdings kostet das Insolvenzverfahren ebenfalls Geld. Unter anderem muss der anwaltliche Beistand gezahlt werden. Prozesskostenhilfe soll die Kosten für zahlungsunfähige Mandanten decken. Eine Privatinsolvenz schützt allerdings nicht davor, die Prozesskostenhilfe in Raten zurückzahlen zu müssen.

Finanzielle Hilfe für Rechtsbeistand und Gerichtskosten

Prozesskostenhilfe wird Personen gewährt, welche eine juristische Beratung nicht aus eigener Kraft tragen können. Durch die Prozesskostenhilfe können die Kosten für das Gericht und den anwaltlichen Beistand gedeckt werden. Ob und in welcher Höhe dieser finanzielle Beistand gewährt wird, richtet sich nach dem Einkommen und den sonstigen Bezügen des Antragstellers – sowie nach seinen Aussichten, den Prozess zu gewinnen. Durch die Prozesskostenhilfe soll vermieden werden, dass finanziell schlechter gestellte Personen auf ein gerichtliches Verfahren verzichten müssen. Der Antrag für Prozesskostenhilfe inklusive aller Belege zu Einnahmen und Ausgaben ist schriftlich beim Amtsgericht einzureichen. Die Gerichte können bestimmen, dass die Zuwendung in Raten wieder zurückgezahlt wird. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in einem im November bekannt gegebenem Urteil entschied, gilt dies auch, wenn sich die betreffende Person in Privatinsolvenz befindet.

Prozesskostenhilfe muss in Raten zurückgezahlt werden

Im konkreten Fall wurde einem Mann Prozesskostenhilfe bewilligt. Zurückzahlen sollte er sie in monatlichen Raten von 95 Euro. Aufgrund eines eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahrens weigerte der Mann sich zunächst. Das Arbeitsgericht und nun auch das LAG gaben dem Amtsgericht allerdings Recht – die geforderte Rückzahlung ist rechtmäßig. Nach allen Abzügen bliebe noch ein anrechenbares Einkommen von 270 Euro; eine Rate von 95 Euro im Monat sei also zu leisten, so die Begründung des LAGs.

Bildnachweis: Gravel © creationc – sxc.hu

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