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Insolvenzgerichte

Können Schulden nicht mehr aus eigener Kraft zurückgezahlt werden, bleibt dem Schuldner der Weg in die Insolvenz. Zuständige Insolvenzgerichte sind in Deutschland die Amtsgerichte. Sie geben den Insolvenzanträgen statt oder lehnen sie ab, sie bestimmen die Insolvenzverwalter und sie entscheiden über die Anträge zur Restschuldbefreiung.

Insolvenzverfahren – zuständig sind die Amtsgerichte

schulden-bremse-insolvenzgerichteDie Insolvenzgerichte sind sowohl für die Abwicklung der Regelinsolvenzverfahren – für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler – wie auch für die Verbraucherinsolvenz verantwortlich. Die Zuständigkeit ist geregelt nach § 2 der Insolvenzordnung (InsO). Örtlich zuständig ist immer das Amtsgericht in der Gemeinde, in der der Schuldner seinen aktuellen Gerichtsstand hat. Bei Privatpersonen ist dies meist gleichbedeutend mit dem Wohnort; bei Firmen und Unternehmen ist der Gerichtsstand des jeweiligen Unternehmens entscheidend. Liegt der Mittelpunkt der unternehmerischen Tätigkeit an einem anderen Ort als der Gerichtsstand, kann abweichend auch ein anderes Insolvenzgericht festgelegt werden. Die Bezirke haben ebenfalls das Recht, ein anderes Insolvenzgericht zu bestimmen.

Das zuständige Amtsgericht erfahren Sie zum einen von Ihrer Gemeindeverwaltung oder Sie schlagen in einer Online-Gerichtsdatenbank nach. Die Postleitzahlensuche führt Sie dort zum zuständigen Insolvenzgericht an Ihrem Wohnort. Die Webseiten fast aller Städte beinhalten ebenfalls eine Übersicht der Amtsgerichte für jeden Bezirk.

Der Verlauf des Insolvenzverfahrens am Insolvenzgericht

Das Insolvenzverfahren eröffnen kann sowohl der Schuldner als auch einer der Gläubiger. Dafür muss ein Antrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden. Der Schuldner muss gemeinsam mit diesem Antrag eine genaue Auflistung aller Gläubiger und eine Übersicht über seine Vermögensverhältnisse einreichen. Bevor die Insolvenzsache vor Gericht geht, hat der Schuldner die Pflicht, eine außergerichtliche Einigung mit seinen Gläubigern zu suchen. Scheitert diese, wird das Gericht der Gläubigerversammlung einen neuen Schuldenbereinigungsplan vorlegen. Wenn auch nur ein Gläubiger diesen ebenfalls ablehnt, startet das Insolvenzverfahren. Das Amtsgericht bestimmt dann den Insolvenzverwalter und beobachtet dessen Tätigkeit. Nach Ablauf der Wohlverhaltensphase (derzeit von sechs Jahren Dauer) entscheidet das Insolvenzgericht, ob es dem Antrag auf Restschuldbefreiung stattgibt. Falls ja, ist der Schuldner nach dem Insolvenzverfahren schuldenfrei.

Bildnachweis: Amtsgericht Charlottenburg © Harald Rossa – commons.wikipedia.org