Kostenlose Kreditberechnung

Wir vergleichen völlig kostenlos verschiedene Kreditanbieter.

Hier klicken und kostenlos einen Kredit berechnen lassen

 

Mahnung

Kommt eine Person ihren finanziellen Verbindlichkeiten nicht nach, etwa bei der monatlichen Telefonrechnung, erhält diese einige Tage nach versäumter Zahlungsfrist eine als Erinnerung zu verstehende Mahnung. Eine Mahnung wird meist schriftlich ausgestellt, um eventuellen rechtlichen Problemen vorzubeugen.

Diese erste Mahnung sagt lediglich aus, dass die jeweilige Person dessen Zahlung versäumt hat und diese zeitnah nachzuholen hat. Die Fristsetzung zur Begleichung der offenen Rückstände ist stets anzugeben.

Ziel der Mahnung

Das Ziel der Mahnung ist es, den säumigen Schuldner an seine Zahlungsverpflichtung zu erinnern. Dem Gläubiger entstehen durch die ausbleibenden Zahlungen zumeist Kosten, zumindest aber schränkt der geringer als geplant ausfallende Geldeingang die Liquidität des Gläubigers ein. Sobald die Forderung fällig ist, die Zahlung also nachgewiesenermaßen aussteht, kann ein Gläubiger sie per Mahnschreiben geltend machen.

Die Form

Entgegen der landläufigen Meinung gibt es keine vorgeschriebene Form, die eine Mahnung einhalten muss. Die Mahnung muss keineswegs schriftlich erfolgen oder per Post zugestellt werden. Eine mündliche Mahnung oder eine Mahnung per E-Mail sind ebenfalls zulässig. Zumeist wählen Gläubiger allerdings die Schriftform, um den Eingang der Mahnung beim säumigen Schuldner nachweisen zu können. Eine schriftliche Mahnung sollte die Rechnungsnummer, den fälligen Betrag, das Datum der Fälligkeit sowie das aktuelle Datum beinhalten.

Das gerichtliche Mahnverfahren

Mindestens eine Mahnung muss dem Schuldner zugestellt worden sein, bevor ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden kann. Die meisten Gläubiger wählen allerdings die Variante, ihren Schuldnern drei Mahnungen zukommen zu lassen, eine Zahlungserinnerung, die erste und die zweite Mahnung. Doch auch dieser Weg ist nicht vorgeschrieben. Reagiert der Schuldner auf die Mahnungen nicht, kann der Gläubiger nach §§ 688 ff. ZPO ein gerichtliches Mahnschreiben beim Amtsgericht beantragen.

Mahnkosten und Mahngebühren

Für eine Mahnung werden häufig Verzugszinsen und Mahnkosten erhoben, mit denen der Gläubiger seinen Aufwand, den der Zahlungsausfall verursacht hat, decken will. Doch sind diese Mahnkosten und Verzugszinsen nicht in allen Fällen zu zahlen. Tatsächlich geraten die meisten Schuldner erst mit Erhalt der Mahnung in Verzug – begleichen Sie den fälligen Betrag, fallen keine weiteren Kosten an. Die bloße Nennung des Zahldatums ist laut Entscheidung des Bundesgerichtshof ein unverbindliches Zahlungsziel. Eine Ausnahme besteht, wenn bereits auf der Rechnung klargestellt wird, dass der fällige Betrag bis spätestens zum genannten Datum gezahlt werden muss und ansonsten Verzugszinsen und Mahnkosten anfallen. Viele Händler sind dazu übergegangen, diesen Zusatz grundsätzlich auf ihren Rechnungen zu erwähnen.