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Lohnpfändung

Zur Zwangsvollstreckung von Forderungen können Gläubiger den Lohn des Schuldners sofort beim Arbeitgeber abfangen. Nötig ist, dass der Gläubiger vorm Amtsgericht einen „Pfändungs- und Überweisungsbeschluss“ erwirkt. Der Beschluss wird dem Arbeitgeber zugesandt, woraufhin dieser Informationen über eventuelle andere Pfändungen an den Gläubiger übertragen muss. Nun wird mit dem Einverständnis des Arbeitgebers ein Teil des Lohns oberhalb eines festen Freibetrags vom Arbeitgeber an den Gläubiger überwiesen.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Antrag auf Lohnpfändung Folge zu leisten. Folgendes muss er dabei beachten:

  • Mehrere Pfändungsbeschlüsse müssen chronologisch abgearbeitet werden
  • Auf Kostenentschädigungen hat der Arbeitgeber kein Anrecht
  • Kündigungen aufgrund von Pfändungsbeschlüssen sind verboten

Für den Arbeitgeber bedeutet eine Lohnpfändung in der Regel eine hohen Verwaltungsaufwand. Neben den reinen Lohnbezügen auch Sonderzahlungen, zum Beispiel Leistungsboni. Eine genaue Auflistung, welche Zahlungen der Arbeitgeber an den Gläubiger abführen muss, bietet der §§ 850 ff ZPO. Unter anderem müssen Urlaubsgeld, Erziehungsgeld, Leistungen auf vermögenswirksame Sparverträge, die Hälfte des Weihnachtsgeldes und 50 Prozent der Überstundenvergütung an de Gläubiger abgetreten werden. Verrechnet sich der Arbeitgeber, muss er die Schuld abermals an den Gläubiger zahlen. Zwar kann er dieses Geld vom Arbeitnehmer zurückfordern, da dieser aber meist zahlungsunfähig ist, bleibt der Arbeitgeber oft auf den Kosten sitzen.

Unpfändbares Einkommen

Dem Arbeitnehmer steht bei Lohnpfändung weiterhin ein Grundfreibetrag gemäß aktueller Pfändungstabelle zu. Verschiedene andere Einkommen, wie etwa Aufwandsentschädigungen und Auslösegelder, sind ebenfalls nicht pfändbar.