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Schulden vor der Ehe – wer haftet?

Es ist nichts Ungewöhnliches, dass ein Partner Schulden mit in eine neue Partnerschaft bringt. Schulden in jungen Jahren sind keine Seltenheit mehr, auch durch eine vorherige Ehe oder Unterhaltspflichten können Schulden entstanden sein. Vor der Hochzeit stellen sich dann nicht nur die bislang unverschuldeten Partner die Frage: „Schulden vor der Ehe, wer haftet?“ Schulden-bremse.de klärt auf.

Es haftet nur der Partner, der die Schulden gemacht hat

Landläufig herrscht häufig die Meinung, dass eine Ehe eine Gütergemeinschaft ist und ein Ehepartner für die Schulden des anderen haftet. Das stimmt so jedoch nicht. Vor allem bei der Frage „Schulden vor der Ehe – wer haftet?“ gilt in aller Regel die Antwort: Es kann nur der Ehepartner haftbar gemacht werden, der die Forderungen verursacht hat. Völlig unabhängig davon, wie die Schulden vor der Ehe entstanden sind und wie hoch die Rückstände sind: Hat sich ein Ehepartner vor der Ehe verschuldet, ist auch nur dieser Partner allein für die Rückzahlung verantwortlich. Versuchen Gläubiger, den unverschuldeten Ehepartner in die Pflicht zu nehmen, ist dies unzulässig. Ehepartner sind weder teilweise noch vollumpfänglich für vor der Ehe entstandenen Schulden ihres Partners haftbar zu machen.

Haftung bei Schulden während der Ehe

Bei Schulden, die während der Ehe entstehen, gilt es zu differenzieren:

  • Hat ein Ehepartner alleine einen Kredit aufgenommen oder einen Ratenvertrag unterschrieben, ist auch nur er allein für die Rückzahlung der Summe haftbar zu machen. Es besteht keine automatische Haftung des anderen Partners. Das gilt generell, nicht nur in Fällen, in denen ein Ehevertrag mit Gütertrennung vereinbart wurde. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird nach § 1363 Abs. 2 BGB das Vermögen von Mann und Frau nicht zu einem gemeinsamen Vermögen zusammengelegt.
  • Unterschreiben beide Partner einen Kredit- oder Ratenkaufvertrag, haften auch beide für die Schulden.

Ausnahmefälle: Gemeinsame Haftung der Ehepartner

Zudem bestehen drei Ausnahmefälle, in denen Ehepartner jeweils auch für die Schulden des anderen aufkommen müssen:

  • im Mietrecht: Hat ein Ehepartner den Mietvertrag allein unterschrieben, der andere Partner wird aber im Vertrag erwähnt, wird dieser automatisch zum Mitmieter, wenn er eine rechtsgeschäftliche Erklärung gegenüber dem Vermieter abgibt. In diesem Fall haften beide Ehepartner für eventuelle Mietschulden.
  • gemeinsames Girokonto: Wird ein gemeinsames Girokonto geführt, haften beide Ehepartner für eine Überziehung. Ausnahmen gelten, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Ehepartner das Konto ohne das Wissen des anderen überzogen hat.
  • Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs: das betrifft alle Geschäfte, die zur alltäglichen Haushaltsführung gehören.

Fazit: Die Schulden eines Partners müssen niemanden von einer Hochzeit abhalten. Die Frage „Schulden vor der Ehe – wer haftet“ lässt sich nämlich ganz einfach beantworten: In die Pflicht genommen werden kann jeweils nur der ursprüngliche Schuldner.